SATZUNG
§1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Trier-Gesellschaft Weimar e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Weimar.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert ideelle und kulturelle
Initiativen in Trier und Weimar und wirkt beratend dabei mit. Gefördert
und betreut werden sollen insbesondere
1.
Schüler- und Jugendaustausche mit dem
Ziel der Kontaktpflege zwischen Schulen und Vereinen in Trier und
Weimar, auch im Rahmen von Sportveranstaltungen
2.
Kulturveranstaltungen im Bereich Kunst
und Literatur
3.
Förderung der Heimatpflege und des
Heimatbrauchtums in Weimar und Trier
Die Satzungszwecke werden verwirklicht zum
Beispiel durch:
·
zu 1.: Förderung des Stadtlaufes, der im
Rahmen des Zwiebelmarktes in Weimar veranstaltet wird, mittels
Bekanntmachung in Weimar und Trier und Anregung/beratende Unterstützung
zur Teilnahm
·
zu 2.: Förderung von Ausstellungen und
Lesungen, Präsentation von Künstlern und Literaten der Regionen Weimar
und Trier in Ausstellungen und Lesungen
·
zu 3.: Vorstellungen der Persönlichkeiten
der Weimarer Szene in Vorträgen, in Wort und Bild zum Kennen lernen und
zur Pflege der lokalen Historie bei themenbezogenen Veranstaltungen
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine
wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein
begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verein ist
parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden, sofern sie für die in § 2 genannten Ziele
eintritt.
2.
Der Vorstand entscheidet über Anträge auf
Mitgliedschaft.
3.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen
Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen
außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder
Ausschluss.
5.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig
verletzt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages
länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Dem Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
6.
Ein Austritt kann nur durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei
Minderjährigen ist die Austrittserklärung
auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
·
der Vorstand
·
die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne des BGB setzt sich
zusammen aus:
- der/dem ersten Vorsitzende/n
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Schatzmeister/in
- dem Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit
- einem/einer weiteren Beisitzer/in.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
2.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen, ausgenommen solche Vorstandsmitglieder, die kraft Amtes dem
Vorstand angehören. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein führt
bei den durch Mitgliederversammlung bestimmten Vorstandsmitgliedern zum
Erlöschen des Vorstandsamtes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
4.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins; er bereitet die Mitgliederversammlung vor
und vollzieht deren Beschlüsse.
5.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n gemeinsam mit entweder
der/des Vorsitzende/n oder den/der Schatzmeister/in oder durch die/den
stv. Vorsitzende/n und den/der Schatzmeister/in gemeinsam vertreten.
§7 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf,
mindestens einmal jährlich durch den/die Vorsitzende/n einberufen. Sie
ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
2.
Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist
der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stv. Vorsitzende/r.
3.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
insbesondere:
· Wahl der Vorstandsmitglieder
· Wahl der Rechnungsprüfer
· Ernennung von Ehrenmitgliedern
· Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der zu
entrichtenden Mitgliedbeiträge
· Ausschluss eines Mitgliedes
· Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und
Kassenberichtes des Vorstandes
· Entgegennahme des Berichtes über Kassenprüfung und
Jahresabschluss
· Entlastung des Vorstandes
· Änderung der Satzung
4.
Zeit, Ort und Tagesordnung der
Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu
geben. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung einzureichen.
5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden gefasst. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden erforderlich.
§8 Protokollführung
Über die Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem
Schriftführer/in und der/dem Vorsitzende/n zu unterschreiben ist.
§9 Die Revision
Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden
von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie haben
die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Haushaltsplan
vorgesehenen Mittel zu überwachen,
den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu
berichten. Sie können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stichproben
vornehmen und vom Vorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen.
§10 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch ¾
Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an die Stadt Weimar. Die Stadt ist verpflichtet, das Vermögen
für die in § 2 dieser Satzung festgelegten Ziele einzusetzen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Weimar, 19. September 2007